====== Merkmalsgliederung ====== **§ 9 (3) PatV** Werden [[Patentansprüche]] nach __Merkmalen__ oder Merkmalsgruppen __gegliedert__, so ist die Gliederung dadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen. § 14 S. 1 PatG -> [[Patentansprüche]] \\ § 9 (1) PatV -> [[Ein- und zweiteilige Patentansprüche]] \\ § 9 (2) PatV -> [[Zweiteilige Anspruchsfassung]] \\ § 9 (4) PatV -> [[Hauptanspruch]] \\ § 9 (5) PatV -> [[Nebenansprüche]] \\ § 9 (6) PatV -> [[Unteransprüche]] \\ § 9 (7) PatV -> [[Nummerierung der Patentansprüche]] \\ § 9 (8) PatV -> [[Keine Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung in den Patentansprüchen|Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung]] \\ § 9 (9) PatV -> [[Bezugszeichen]] \\ § 9 (10) PatV -> [[Einreichung der Patentansprüche in elektronischer Form]] \\ Die Merkmalsgliederung dient dazu, den Inhalt des [[Patentanspruch|Patentanspruchs]] in einer für die rechtliche Beurteilung zweckmäßigen Struktur darzustellen. Hierzu ist nicht erforderlich, den Wortlaut des Patentanspruchs exakt wiederzugeben.((BGH, Beschl. v. 17. November 2020 - X ZR 3/18)) Die Merkmalsgliederung ist nicht mehr als ein bloßes Hilfsmittel. Rechtliche Bedeutung kommt der Merkmalsgliederung - anders als nach § 12a GebrMG dem Schutzanspruch als solchem - nicht zu.((BGH, BGH Beschl. v. 20. Juni 2006 - X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank; m.V.a. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 315 - Stapeltrockner, für die Eingriffsprüfung)) ===== siehe auch ===== §§ 3 bis 14 PatV -> [[Patentanmeldung|Patentanmeldungen]] (PatG); [[Patentverfahren]] \\ PatV -> [[Patentverordnung]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\