====== Mehrfacher Rechercheantrag ====== § 43 (5) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) behandelt die Regelung für mehrfache Rechercheanträge. **§ 43 (5) PatG** Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 [-> [[Rückerstattung der Recherchegebühr bei gestelltem Prüfungsantrag]]] ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 43 PatG -> [[Recherche]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.