====== Mehrfacher Rechercheantrag ====== **§ 43 (5) PatG** Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 [-> [[Rückerstattung der Recherchegebühr bei gestelltem Prüfungsantrag]]] ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 43 MarkenG -> [[Recherche des Patentamts]]