====== Restschadensersatzanspruch ====== § 139 (2) MarkenG -> [[Verjährung]] \\ § 852 BGB -> [[Privatrecht:Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung]] \\ Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 141 S. 2 PatG, § 852 BGB kann die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.((vgl. dazu im Urheberrecht: BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile)) Gemäß § 141 S. 2 PatG findet § 852 BGB [-> [[Privatrecht:Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung]]] entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Rechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB).((siehe hierzu im Urheberrecht: BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile)) Wer durch die Verletzung eines Immaterialgüterrechts Rechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall auch nicht mit Erfolg nach § 818 Abs. 3 BGB [§ 818 BGB -> [[Ausschluss des Herausgabe- und Wertersatzanspruchs]]] auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen kann.((siehe hierzu im Urheberrecht: BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Juli 1971 - I ZR 58/70, BGHZ 56, 317, 322 - Gasparone II; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 41 - Bochumer Weihnachtsmarkt)) ===== siehe auch ===== § 139 (2) MarkenG -> [[Schadensersatzanspruch]]