====== Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln ====== § 1 (3) PatG -> [[Patentierungsausschluss nicht technischer Gegenstände oder Tätigkeiten]] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Lehre, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, wegen des Patentierungsausschlusses für Computerprogramme als solche über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.((st. Rspr. z.B. BGH, GRUR 2011, 125 Rn. 30 - Wiedergabe topografischer Informationen)) Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht; sie sind nur dann von Bedeutung, wenn sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen((BGH, GRUR 2015, 660 Rn. 26 - Bildstrom; BGHZ 185, 214 Rn. 21 ff. - Dynamische Dokumentengenerierung)). Entsprechendes gilt für Verfahren zur Wiedergabe von Informationen,((BGH, Urt. v. 29. November 2016 - X ZR 90/14; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 125 Rn. 30 - Wiedergabe topografischer Informationen)) -> [[Technizität]] \\ Nicht berücksichtigungsfähig sind deshalb Anweisungen, die ausschließlich Aspekte betreffen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 PatG von der Patentierung ausgenommen sind, zum Beispiel die Auswahl oder Verarbeitung von Daten.((BGH, GRUR 2013, 275 Rn. 42)(, die Wiedergabe von Informationen((BGH, GRUR 2013, 275 Rn. 43; Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 39 - Wiedergabe topografischer Informationen)), wirtschaftliche oder geschäftliche Tätigkeiten((EPA, Entscheidung vom 8. September 2000 - T 931/95 ABl. 2001, 441 = GRUR Int. 2002, 87 Rn. 8 - Steuerung eines Pensionssystems / PBS Partnership)) oder ästhetische Merkmale((EPA, Entscheidung vom 2. Juni 2006 - T 928/03 Rn. 4.1.2 Video game / Konami)).((BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - X ZB 1/15 - Flugzeugzustand)) § 1 (3) PatG -> [[Patentierungsausschluss nicht technischer Gegenstände oder Tätigkeiten]] ===== siehe auch ===== § 1 (3) Nr. 3 PatG -> [[Programme für Datenverarbeitungsanlagen]]