====== Lizenzbereitschaftserklärung und Vergütung ====== § 23 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Bedingungen, unter denen ein Patentinhaber eine Lizenzbereitschaftserklärung abgeben kann und die damit verbundenen Vergütungsregelungen. § 23 (1) PatG -> [[Ermäßigung der Jahresgebühren durch Lizenzbereitschaft]] \\ Regelt die Ermäßigung der Jahresgebühren, wenn der Patentinhaber bereit ist, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten. § 23 (2) PatG -> [[Unzulässigkeit der Erklärung bei ausschließlicher Lizenz]] \\ Beschreibt die Unzulässigkeit der Erklärung, wenn eine ausschließliche Lizenz eingetragen ist oder beantragt wurde. § 23 (3) PatG -> [[Anzeige der Benutzungsabsicht und Rechte des Anzeigenden]] \\ Regelt die Anzeige der Benutzungsabsicht und die Rechte und Pflichten des Anzeigenden. § 23 (4) PatG -> [[Festsetzung der Vergütung durch die Patentabteilung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung durch die Patentabteilung. § 23 (5) PatG -> [[Änderung der festgesetzten Vergütung]] \\ Erlaubt die Änderung der festgesetzten Vergütung unter bestimmten Umständen. § 23 (6) PatG -> [[Anwendung auf Patentanmeldungen]] \\ Erklärt die entsprechende Anwendung der Bestimmungen auf Patentanmeldungen. § 23 (7) PatG -> [[Rücknahme der Lizenzbereitschaftserklärung]] \\ Regelt die Rücknahme der Lizenzbereitschaftserklärung und die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen. ===== siehe auch ===== PatG, Erster Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.