====== Landwirtschaftliche Nutztiere und tierisches oder pflanzliches Vermehrungsmaterial ====== § 9c des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Verwendungsmöglichkeiten von landwirtschaftlichen Nutztieren und pflanzlichem oder tierischem Vermehrungsmaterial durch Landwirte. § 9c (1) PatG -> [[Verwendung von pflanzlichem Vermehrungsmaterial]] \\ Landwirte dürfen ihr Erntegut für die Vermehrung im eigenen Betrieb verwenden, wenn das Vermehrungsmaterial in Verkehr gebracht wurde. § 9c (2) PatG -> [[Verwendung von landwirtschaftlichen Nutztieren]] \\ Landwirte dürfen landwirtschaftliche Nutztiere oder tierisches Vermehrungsmaterial zu landwirtschaftlichen Zwecken verwenden. § 9c (3) PatG -> [[Ausnahme für zufällig gewonnenes biologisches Material]] \\ Biologisches Material, das zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wurde, unterliegt nicht dem Patentschutz. ===== siehe auch ===== PatG, 1. Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.