====== Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung ====== § 89 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Regeln zur Ladung der Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung. **§ 89 (1) PatG** Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. ===== siehe auch ===== § 89 PatG -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Ladung der Beteiligten vor dem Patentgericht.