====== Ladung der Beteiligten ====== **§ 89 (1) PatG** Sobald der Termin zur [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. **§ 89 (2) PatG** Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. ===== siehe auch ===== §§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\