====== Ladung der Beteiligten ======
**§ 89 (1) PatG**
Sobald der Termin zur [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
**§ 89 (2) PatG**
Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
===== siehe auch =====
§§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\
§§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\