====== Kosten des Einspruchsverfahrens ====== § 62 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren. § 62 (1) S. 1 PatG -> [[Entscheidung über die Kosten des Einspruchs]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Patentabteilung, die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu bestimmen. § 62 (1) S. 2 PatG -> [[Entscheidung über die Kosten des Einspruchs nach Rücknahme des Einspruchs oder Verzicht auf das Patent]] \\ Erklärt die Kostenentscheidung, wenn der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird. § 62 (1) S. 3 PatG -> [[Rückzahlung der Einspruchsgebühr]] \\ Regelt die Möglichkeit der Rückzahlung der Einspruchsgebühr, wenn es der Billigkeit entspricht. ===== siehe auch ===== § 62 PatG -> [[Kosten des Einspruchsverfahrens]] \\ Regelt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren.