====== Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten ====== § 80 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erläutert die Entscheidungsmöglichkeiten des Patentgerichts zur Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten im Verfahren. **§ 80 (1) PatG** Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das [[Patentgericht]] bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann insbesondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind. ===== siehe auch ===== § 80 PatG -> [[Kosten des Beschwerdeverfahrens]] \\ Beschreibt die Prinzipien und Kriterien zur Kostenverteilung bei Beteiligung mehrerer Parteien im Verfahren.