====== Kostenschuldner ====== § 4 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] bestimmt, wer zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist und regelt die gesamtschuldnerische Haftung, falls mehrere Kostenschuldner beteiligt sind. § 4 (1) PatKostG -> [[Kostenschuldner]] \\ Bestimmt, dass die Person, die das Verfahren veranlasst oder in deren Interesse es durchgeführt wird, zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist. § 4 (2) PatKostG -> [[Haftung mehrerer Kostenschuldner]] \\ Regelt, dass mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften. § 4 (3) PatKostG -> [[Beschränkung der Haftung bei Verfahrenskostenhilfe]] \\ Bestimmt, dass die Haftung anderer Kostenschuldner nur geltend gemacht wird, wenn die Zwangsvollstreckung beim primären Schuldner erfolglos bleibt, insbesondere bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. ===== siehe auch ===== PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.