====== Kostenentscheidung im Urteil ====== § 84 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im Urteil. **§ 84 (2) S. 1 PatG** In dem [[Urteile der Nichtigkeitssenate|Urteil]] ist auch über die Kosten des Verfahrens [-> [[Nichtigkeitsverfahren]]] zu entscheiden. § 84 (2) S. 2 1. HS PatG -> [[Vorschriften über die Prozeßkosten im Nichtigkeitsverfahren]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert. § 84 (2) S. 2 2. HS PatG -> [[Kostenfestsetzung und Zwangsvollstreckung]] \\ Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. § 84 (2) S. 3 PatG -> [[Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts in Kostensachen]] \\ § 99 Abs. 2 bleibt unberührt. Die [[Kosten des Nichtigkeitsverfahrens]] werden im Urteil nach § 84 Abs. 2 PatG entschieden, wobei die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend gelten. Dies umfasst Regelungen zu Streitwert, Klagegebühr, Doppelvertretung, Nebenintervention und Kostenfolgen bei Klagerücknahme oder Patentverzicht. Parteien außerhalb der EU/EWR müssen auf Antrag eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten erbringen. ===== siehe auch ===== § 84 PatG -> [[Urteil und Kostenentscheidung]] \\ Regelt die Entscheidung über Klagen in Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren durch Urteil und die damit verbundenen Kostenfragen.