====== Kostenbeteiligung des Präsidenten des Patentamts ====== § 109 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts im Rechtsbeschwerdeverfahren Kosten auferlegt werden können. **§ 109 (2) PatG** Dem [[Präsident des Patentamts|Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts]] können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die [[Rechtsbeschwerde]] eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat. ===== siehe auch ===== § 109 PatG -> [[Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens]] \\ Regelt die Kostenverteilung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof.