====== Kostenaufteilung bei mehreren Beteiligten ====== § 109 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) ermöglicht dem Bundesgerichtshof, die Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren unter den Beteiligten zu verteilen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei Zurückweisung oder Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt. **§ 109 (1) PatG** Sind an dem Verfahren über die [[Rechtsbeschwerde]] mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen. § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG geht - wie § 80 Abs. 1 Satz 1 PatG und § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG für sämtliche Kosten - davon aus, dass im Regelfall jeder Beteiligte die bei ihm durch das Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.((BPatG, Beschl. v. 29. Juni 2010 - 6 W (pat) 327/06; m.V.a. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 109 Rn. 16; BPatG 8 W (pat) 46/99 Beschluss v. 3.2.2004, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal)) Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände - etwa grob sorgfaltswidrige Vorgehensweise eines Verfahrensbeteiligten -, die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine abweichende Kostenverteilung gebieten würden, dargetan werden oder ersichtlich sind.((BPatG, Beschl. v. 29. Juni 2010 - 6 W (pat) 327/06; m.V.a. BPatG 8 W (pat) 46/99 Beschluss v. 3. Februar 2004, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal)) ==== Gerichtskosten ==== Allerdings trifft § 109 PatG seinem Wortlaut nach lediglich eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten. Anders als etwa § 80 Abs. 1 Satz 1 PatG und § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG werden in § 109 Abs. 1 PatG die Gerichtskosten nicht erwähnt. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass auch über die durch die Rechtsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten eine Entscheidung getroffen werden kann. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, § 109 Rn. 14, 15 will diese Lücke durch analoge Anwendung des § 90 MarkenG ausfüllen. Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 109 Rn. 9 will § 80 PatG analog anwenden (so auch Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 109 Rn. 2, 4). Beide Vorschriften enthalten die Möglichkeit einer Entscheidung nach Billigkeitsgrundsätzen über außergerichtliche Kosten und über die Gerichtskosten.((BPatG, Beschl. v. 29. Juni 2010 - 6 W (pat) 327/06)) ==== Kostenerstattung ==== Liegt eine unrichtige Sachbehandlung i. S. v. GKG § 21 Abs. 1 [-> [[Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung]]] vor, die für die Rechtsbeschwerde ursächlich war, ist aufgrund dieser zwingenden Vorschrift eine ausdrückliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich, dass (Gerichts-)Kosten nicht erhoben werden.((BPatG, Beschl. v. 29. Juni 2010 - 6 W (pat) 327/06)) ===== siehe auch ===== § 109 PatG -> [[Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens]] \\ Regelt die Kostenverteilung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof.