====== Kostenauferlegung bei Verzicht auf das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren ====== Auch wenn eine [[Verfahrensrecht:Anerkenntnis]] im Sinne von § 307 ZPO im Rahmen eines [[Nichtigkeitsverfahren|Nichtigkeitsverfahrens]] unmittelbar nicht möglich ist, entspricht doch der vollständige [[Verzicht auf das Patent|Verzicht auf ein Patent]] und auf die daraus erwachsene Rechtsposition innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 82 Abs. 1 PatG einem sofortigen Anerkenntnis i: S: v: § 93 ZPO.((BPatG, Entsch. v. 28. Januar 2009 - 4 Ni 69/08 (EU) vgl. Benkard/Rogge, a. a. O., § 81 Rdnr. 37 m. w. N.; BPatGE 22, 33, 34)), wobei, abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG, die fristgemäße Erklärung gegenüber dem Gericht ausreicht.((BPatG, Entsch. v. 28. Januar 2009 - 4 Ni 69/08 (EU); m.V.a. BPatGE 22, 290, 293)) So ist die Äußerung der Beklagten, sie erkenne den Anspruch auf Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang an, der Auslegung zugänglich und als Verzicht auf das Streitpatent anzusehen.((BPatG, Entsch. v. 28. Januar 2009 - 4 Ni 69/08 (EU))) Ein Patentinhaber gibt Anlass zur Klage, wenn der spätere Nichtigkeitskläger ihn unter substantiierter Angabe der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und mit angemessener Fristsetzung erfolglos zum Verzicht auf das Schutzrecht aufgefordert hat. Eine solche vorherige Abmahnung ist nur entbehrlich, wenn der Patentinhaber durch sein Verhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass eine Abmahnung nichts fruchten werde.((BPatG, Entsch. v. 28. Januar 2009 - 4 Ni 69/08 (EU); m.V.a. Benkard/Rogge a. a. O. Rdnr. 38)) Ein [[Nichtigkeitsbeklagter]] hat nicht schon allein deshalb Anlass zur Erhebung der (zu erwartenden) [[Nichtigkeitsklage]] gegeben, weil er zuvor den (späteren) Nichtigkeitskläger wegen [[Patentverletzung|Verletzung]] verklagt hat. Es ist dem Nichtigkeitskläger in Erfüllung seiner Pflicht, unnötige Kosten und Prozesse zu vermeiden, zumutbar, vor Erhebung der Nichtigkeitsklage den [[Patentinhaber]] auch während eines [[Verletzungsverfahren|Verletzungsverfahrens]] spezifiziert zum [[Verzicht auf das Patent|Verzicht auf das Streitpatent]] und seine Rechte für die Vergangenheit sowie zur [[Verfahrensrecht:Klagerücknahme|Rücknahme der Verletzungsklage]] aufzufordern.((BPatG, Entsch. v. 28. Januar 2009 - 4 Ni 69/08 - Kostenauferlegung bei Verzicht auf das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren)) ===== siehe auch ===== * [[Verzicht auf das Patent]] * [[Verfahrensrecht:Anerkenntnis]] (Verfahrensrecht)