====== Kostenansatz ====== § 8 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] regelt, wann und durch welche Stelle die Kosten in einem Verfahren angesetzt werden und bestimmt die Zuständigkeit für Entscheidungen über Kosten. § 8 (1) PatKostG -> [[Kostenansatz]] \\ Bestimmt, dass die Kosten in Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht bei der Einreichung von Anträgen, Klagen oder Rechtsbehelfen angesetzt werden. § 8 (2) PatKostG -> [[Zuständigkeit für Entscheidungen über Kosten]] \\ Regelt, dass die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, auch die Entscheidungen über die Berichtigung und Rückzahlung von Kosten trifft. ===== siehe auch ===== PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.