====== Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ====== § 109 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Kostenverteilung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof. § 109 (1) PatG -> [[Kostenaufteilung bei mehreren Beteiligten]] \\ Ermöglicht dem Bundesgerichtshof, eine Kostenaufteilung unter den Beteiligten gemäß der Billigkeit zu bestimmen. § 109 (2) PatG -> [[Kostenbeteiligung des Präsidenten des Patentamts]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen dem Präsidenten des Patentamts Kosten auferlegt werden können. § 109 (3) PatG -> [[Anwendung der Zivilprozessordnung auf das Kostenverfahren]] \\ Bestimmt die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.1 -> [[Patentgesetz#1. Rechtsbeschwerdeverfahren|Rechtsbeschwerdeverfahren]] \\ Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.