====== Kosten des Einspruchsverfahrens ====== § 62 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren. § 62 (1) PatG -> [[Kostenverteilung nach billigem Ermessen]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Patentabteilung, die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu bestimmen, einschließlich der Rückzahlung der Einspruchsgebühr. § 62 (2) PatG -> [[Festsetzung und Erstattung der Kosten]] \\ Erklärt die Festsetzung und Erstattung der Kosten sowie die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung. ===== siehe auch ===== PatG, dritter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.