====== Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme oder Verzicht ====== **§ 80 (4) PatG** Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde [-> [[Rücknahme der Beschwerde]]], die Anmeldung [-> [[Rücknahme der Anmeldung]]] oder der Einspruch [-> [[Rücknahme des Einspruchs]]]zurückgenommen oder auf das Patent [[Verzicht auf das Patent|verzichtet]] wird. § 80 (1) PatG -> [[Kosten des Beschwerdeverfahrens]] \\ § 80 (2) PatG -> [[Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Präsidenten]] \\ § 80 (3) PatG -> [[Rückzahlung der Beschwerdegebühr]] \\ § 80 (5) PatG -> [[Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 73 bis 80 PatG -> [[Beschwerdeverfahren|Das Beschwerdeverfahren]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\