====== Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme oder Verzicht ====== § 80 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Kostenverteilung bei Rücknahme der Beschwerde, der Anmeldung oder des Einspruchs oder bei Verzicht auf das Patent. **§ 80 (4) PatG** Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde [-> [[Rücknahme der Beschwerde]]], die Anmeldung [-> [[Rücknahme der Anmeldung]]] oder der Einspruch [-> [[Rücknahme des Einspruchs]]]zurückgenommen oder auf das Patent [[Verzicht auf das Patent|verzichtet]] wird. ===== siehe auch ===== § 80 PatG -> [[Kosten des Beschwerdeverfahrens]] \\ Definiert die Kostenverteilung bei Rücknahmen oder Verzichten im Beschwerdeverfahren.