====== Kosten des Beschwerdeverfahrens ====== § 80 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, einschließlich möglicher Rückzahlungen und der Anwendbarkeit von Vorschriften der Zivilprozessordnung. § 80 (1) PatG -> [[Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten]] \\ Erläutert die Entscheidungsmöglichkeiten des Patentgerichts zur Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten im Verfahren. § 80 (2) PatG -> [[Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Präsidenten]] \\ Erörtert, unter welchen Bedingungen dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts Kosten auferlegt werden können. § 80 (3) PatG -> [[Rückzahlung der Beschwerdegebühr]] \\ Beschreibt die Bestimmungen zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr. § 80 (4) PatG -> [[Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme oder Verzicht]] \\ Regelt die Kostenverteilung bei Rücknahme der Beschwerde oder Verzicht auf das Patent. § 80 (5) PatG -> [[Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung]] \\ Erklärt die Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung im Hinblick auf Kostenfestsetzungsverfahren und Zwangsvollstreckung im Beschwerdeverfahren. -> [[Beschwerdegebühr]] \\ ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 5.1 -> [[Patentgesetz#1. Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.