====== Korrektur von Fehlern in Entscheidungen ====== § 95 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) gibt dem Patentgericht die Möglichkeit, offenbare Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit zu berichtigen. **§ 95 (1) PatG** Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen. ===== siehe auch ===== § 95 PatG -> [[Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten]] \\ Behandelt die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Entscheidungen des Patentgerichts.