====== Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren ====== Der Patentanspruch, auf den das Europäische Patentamt im europäischen Beschränkungsverfahren (Art. 105a, Art. 105b EPÜ) das Patent beschränkt hat, kann im Nichtigkeitsverfahren mangels eines einschlägigen Nichtigkeitsgrunds ebenso wenig auf das Erfordernis der Klarheit (Art. 84 EPÜ) geprüft werden wie die Patentansprüche des erteilten Patents. [-> [[Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren]]] ((BGH, Urteil vom 1. März 2011 - X ZR 72/08 - kosmetisches Sonnenschutzmittel III)) Im Falle einer Selbstbeschränkung durch den Patentinhaber im [[Nichtigkeitsverfahren]] ist eine Prüfung der Klarheit des beschränkten Patentanspruchs [-> [[Klarheit der Patentansprüche]]] jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13 - Fugenband)) Ein europäisches Patent kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mit Patentansprüchen beschränkt verteidigt werden, die dem Erfordernis einer deutlichen (klaren) Anspruchsfassung nicht genügen.((BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - X ZR 60/13 - Verdickerpolymer I; m.V.a BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 54/06, GRUR 2010, 709 - Proxiserversystem)) ===== siehe auch ===== -> [[Nichtigkeitsverfahren]] \\ -> [[Klarheit der Patentansprüche]] \\