====== Klagegebühr im Nichtigkeitsverfahren ====== -> [[Gebühren der gemeinsam erhobenen Patentnichtigkeitsklage]] \\ -> [[Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens]] \\ Mit Erhebung der [[Nichtigkeitsklage]] ist eine Gebühr [§ 2 (2) Nr. 1 PatKostG -> [[Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht]]] zu zahlen, die sich nach dem Streitwert [§ 2 (2) Nr. 4 PatKostG -> [[Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens]]] richtet, für dessen Festsetzung die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend gelten (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 PatKostG).((BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 131/11 - Kontaktplatte)) Erheben mehrere Kläger gegen dasselbe Streitpatent eine gemeinsame Klage mit demselben Klageantrag und demselben Nichtigkeitsgrund, ist nur eine Klagegebühr zu zahlen((Aufgabe von BPatGE 53, 182 – Bitratenreduktion; Anschluss an BPatGE 53, 147 – Verfahrensgebühr bei Klageverbindung)). Die danach zuviel entrichteten Gerichtsgebühren sind mangels rechtlicher Grundlage niederzuschlagen und zurückzuzahlen.((BPatG Urteil v. 1. Dezember 2015 - 5 ZA (pat) 103/14)) ==== Nichtzahlung der Klagegebühr ==== Als Folge der Nichtzahlung, der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Zahlung sieht § 6 Abs. 2 PatKostG vor, dass die Handlung als nicht vorgenommen, mithin die Klage als nicht erhoben gilt.((BGH v. 20.11.2012 - X ZR 131/11)) ===== siehe auch ===== § 2 (2) PatKostG -> [[Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht]] \\ -> [[Kosten des Nichtigkeitsverfahrens]] \\ -> [[Nichtigkeitsklage]] \\