====== Klageberechtigung bei widerrechtlicher Entnahme ====== § 81 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, dass nur der Verletzte zur Erhebung der Klage bei widerrechtlicher Entnahme berechtigt ist. **§ 81 (3) PatG** Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt. ===== siehe auch ===== § 81 PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren werden durch Klage eingeleitet und richten sich gegen den im Register eingetragenen Patentinhaber oder den Inhaber der Zwangslizenz.