====== Keine nachträgliche Nennung auf veröffentlichten Druckschriften ====== § 63 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt, dass auf bereits veröffentlichten Druckschriften keine nachträgliche Nennung oder Berichtigung erfolgt. **§ 63 (3) PatG** Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche [[Erfindernennung|Nennung des Erfinders]] (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen. ===== siehe auch ===== § 63 PatG -> [[Erfindernennung]] \\ Regelt die Nennung des Erfinders in Patentdokumenten und die Berichtigung von Nennungen.