====== Keine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz ====== **§ 11 (3) PatKostG** Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt. § 11 (1) PatKostG -> [[Erinnerung des Kostenschuldners]] \\ § 11 (2) PatKostG -> [[Beschwerde des Kostenschuldners]] PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] ==== Entscheidung, ob eine Grundlage für die Erhebung der angesetzten Gebühr besteht ==== § 11 Abs. 3 PatKostG steht der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegen, wenn zur Entscheidung steht, ob eine Grundlage für die Erhebung der angesetzten Gebühr besteht.((BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZB 2/11 - Ethylengerüst)) In der genannten Konstellation hat der Senat geltend macht, bereits unter Geltung von § 5 GKG a.F. die Rechtsbeschwerde für zulässig erachtet((BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 - X ZB 9/92, GRUR 1993, 890 f. - Teilungsgebühren; vgl. ferner Beschluss vom 22. Januar 2008 - X ZB 4/07, GRUR 2008, 549 Rn. 10 - Schwingungsdämpfer)). Er hält an dieser Rechtsprechung auch für § 11 Abs. 3 PatKostG fest. Auch insoweit ist ausschlaggebend, dass die beiden Regelungen inhaltlich weitgehend gleich ausgestaltet sind. Weder § 11 Abs. 3 PatKostG noch einer sonstigen Vorschrift des Patentkostengesetzes ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rechtsschutzmöglichkeiten für die hier in Rede stehende Konstellation einschränken wollte.((BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZB 2/11 - Ethylengerüst)) ===== siehe auch =====