====== Jahresgebühren ====== **§ 17 PatG** Für jede [[Patentanmeldung|Anmeldung]] und jedes [[Patent]] ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom [[Anmeldetag]] an, eine __Jahresgebühr__ zu entrichten. § 17 (2) PatG -> [[Gebührenprivileg des Zusatzpatents]] (aufgehoben durch BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013) § 20 (1) Nr. 3 PatG -> [[Erlöschen des Patents bei Nichtzahlung der Jahresgebühr]] § 3 (2) S. 1 PatKostG -> [[Fälligkeit der Jahresgebühren]] Artikel 141 (1) EPÜ -> [[ep:Jahresgebühren für das europäische Patent ]] Eine Patentjahresgebühr ist gemäß § 17 (1) PatG für jede Anmeldung und jedes Patent für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, zu entrichten. Das [[Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit]] [Art. II, § 7 IntPatÜG -> [[Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent]]] bezieht sich auf die [[EP:Jahresgebühren |Jahresgebühren für europäische Patente]], die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden. Es bestimmt, dass diese Jahresgebühren nach deutschem Recht zu entrichten sind, und zwar ab dem Jahr nach der [[EP:Erteilung des Patents]]. ==== Hintergrund ==== Nach der gesetzlichen Regelung stellen sich die Jahresgebühren als echte Gebühren im Sinne einer Gegenleistung für behördliches Handeln dar((BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. Busse, a. a. O., § 17 Rdn. 4)), wobei die Gegenleistung aber nicht aus der Patenterteilung besteht, sondern auch schon aus der bloßen Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung, wie sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 PatG sowie aus dem Wortlaut des Gebührentatbestands im Patentkostengesetz ergibt, wo jeweils ausdrücklich die "Anmeldung" aufgeführt ist((BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. Gesetzesbegründung bei Einführung dieser Regelung mit dem PatÄndG 1967, nachdem zuvor die Jahresgebührenpflicht nur für erteilte Patente galt, BlPMZ 1967, 244, 251 linke Spalte: Der Anmelder soll "dazu angehalten werden, laufend zu prüfen, ob sich die Weiterverfolgung der Anmeldung wirtschaftlich lohnt. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass eine möglichst große Zahl wirtschaftlich belangloser Anmeldungen zurückgenommen wird, bevor ein Prüfungsantrag gestellt und damit das Patentamt mit einer Arbeit belastet wird, die es nur für die wirtschaftlich bedeutenden Erfindungen leisten sollte. Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, dass die Jahresgebühren nicht erst mit der Erteilung des Patents, sondern bereits mit der Bekanntmachung der Patentanmeldung fällig werden."; BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. BGH BlPMZ 1971, 317, 319 - Dipolantenne)). So sind Jahresgebühren auch dann zu zahlen, wenn das Patentamt gar keine Prüfungstätigkeit in Richtung einer Patenterteilung entfalten kann, weil ein Prüfungsantrag nicht gestellt ist.((BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. ; Schulte, a. a. O., § 17 Rdn. 10)), sie stehen nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit des Patentamts während der Anhängigkeit der Patentanmeldung ((BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. BPatGE 14, 93, 96 letzter Absatz; Benkard, a. a. O., § 17 Rdn. 3a)). Die Jahresgebühren sind zum Ausgleich für die relativ niedrigen Verfahrensgebühren (Gebühren für die Anmeldung, den Einspruch, die Beschwerde usw.) relativ hoch angesetzt.((BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. vgl. Benkard, a. a. O., vor §§ 17-19 PatG Rdn. 7; BPatGE 24, 154, 156 zweiter Absatz)). Diese Systematik der Patentgebühren ist bei der Schaffung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 nochmals bestätigt worden((vgl. Begründung BlPMZ 2002, 36, 45 rechte Spalte: "In der Empfehlung Nr. 4 hat sich die Sachverständigenkommission für Gebührenstrukturfragen im Bereich des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts mit einer Gegenstimme dafür ausgesprochen, dass das Verhältnis der Gebühren in der Erteilungsphase zu den Gebühren während der Aufrechterhaltung eines Schutzrechts unverändert bleiben soll, obwohl die Gebühren der Erteilungsphase bei weitem nicht die Verwaltungskosten decken und die Aufrechterhaltungsgebühren die Verwaltungskosten deutlich über-steigen. Die Kommission war der Meinung, dass dieses System der Finanzierung der Kosten, die während der Erteilungsphase entstehen, durch die Gebühren der Aufrechterhaltung eines Schutzrechts volkswirtschaftlich gesehen richtig ist. Diese Staffelung hat ihren Grund darin, dass der Zugang zu einem Schutzrecht nicht durch hohe Gebühren erschwert werden soll …").)) Dass diese Art der Erhebung von Jahresgebühren nicht gegen das Grundgesetz verstößt, ist in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wiederholt festgestellt worden.((BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. BPatGE 14, 93 und BPatGE 24, 154 = GRUR 1982, 361)) ==== Zahlungsversäumnis durch Insolvenz ==== Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patentinhaber im Register Eingetragenen wird die danach ablaufende Frist zur Zahlung einer fälligen Jahresgebühr nicht unterbrochen.((BGH, Beschl. v. 11. März 2008 - X ZB 5/07 - Sägeblatt)) Die entsprechende Anwendung der §§ 240, 249 ZPO [->[[Insolvenz]]] auf die Zahlung von Jahresgebühren nach dem Patentkostengesetz erscheint gerechtfertigt.((BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 10 W (pat) 13/05)) -> [[Verfahrensrecht:Rückgriff auf die ZPO]] Wären von einer Unterbrechung nicht auch die Zahlungsfristen für Patent-Jahresgebühren erfasst, hätte dies zur Folge, dass ein Streitpatent in Folge nicht rechtzeitig bewirkter Gebührenzahlung erlöschen und sich dadurch ein z.B. anhängiges Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren trotz seiner Unterbrechung erledigen würde. Diese Rechtsfolge würde jedoch inkonsequent erscheinen. Wenn dem Insolvenzverwalter die Gelegenheit eingeräumt wird, vor einer Fortführung des Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsverfahrens zu prüfen, ob von seiner Seite ein Interesse am Fortbestand des Patents vorhanden ist, dann muss dies ebenso im Hinblick auf die Zahlung von Jahresgebühren gelten.((BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 10 W (pat) 13/05; m.V.a. Schulte, Einleitung Rn. 317)) Allerdings hat der Präsident des DPMA im Zusammenhang mit seiner Beitrittserklärung Bedenken gegen eine Verfahrensunterbrechung zum Ausdruck ge-bracht. Er meint, die Zahlung von Jahresgebühren erfolge unabhängig von einem bestimmten Verfahren zur Aufrechterhaltung der Anmeldung bzw. des Patents. Insbesondere für die Zeit nach Erteilung des Patents fehle es an einem anhängigen Verfahren, welches unterbrochen werden könnte. Dementsprechend gelte die für das Verfahren des Europäischen Patentamts vorgesehene Unterbrechung nicht für die Entrichtung von Jahresgebühren (Regel 90 Abs. 4 EPÜAO).((BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 10 W (pat) 13/05)) Die Anwendbarkeit des § 240 ZPO wird vom Präsidenten des DPMA auch deshalb in Frage gestellt, weil im Hinblick auf die Gebührenzahlung kein Verfahrensgegner vorhanden sei, der seinerseits den Fortgang des Verfahrens herbeiführen könne, wenn der Insolvenzverwalter die Verfahrensaufnahme verzögere. Es verhalte sich insoweit ebenso wie beim markenrechtlichen Eintragungsverfahren, für das aus dem genannten Grund die Meinung vertreten wird, dass die Eröffnung eines Insol-venzverfahrens keine Unterbrechung bewirke (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 32 Rn. 88 m. w. N.).((BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 10 W (pat) 13/05)) Es wäre in der Tat nicht hinnehmbar, wenn die insolvenzbedingte Unterbrechung der Gebührenzahlungsfrist zu einem lang dauernden Schwebezustand führen würde, in dem der Insolvenzverwalter, obwohl er die Jahresgebühr nicht zahlt, dennoch alle Rechte aus dem Patent geltend machen könnte. Eine solche Situation würde jedoch nur entstehen, wenn die Gebührenzahlungen nach dem Patentkostengesetz tatsächlich als einseitige Vorgänge anzusehen wären und die Unterbrechung deshalb nicht in entsprechender Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften (vgl. § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO) auf Grund einer Initiative des Gegners beendet werden könnte, wenn der Insolvenzverwalter die Verfahrensaufnahme verzögert.((BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 10 W (pat) 13/05)) Auch bei Anwendung der Regel 90 Abs. 4 EPÜAO ist eine Unterbrechung der Gebührenzahlungsfrist keineswegs ausgeschlossen. Vielmehr wird diese Vorschrift so ausgelegt, dass der Zeitpunkt, bis zu dem Jahresgebühren entrichtet werden müssen, im Fall der Unterbrechung auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme verschoben wird.((BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 10 W (pat) 13/05; m.V.a. Benkard, EPÜ, Art. 120 Rn. 43)) ==== Aufrechterhaltungsverfahren ==== Der Ansicht, wonach es sich bei der Zahlung der Patentjahresgebühren um einen einseitigen, keinem bestimmten Verfahren zuordenbaren Vorgang handele, kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr liegt den betreffenden Zahlungsvorgängen durchaus ein patentbehördliches Verfahren, nämlich ein Verfahren zur Aufrechterhaltung des betreffenden Schutzrechts, zu Grunde.((BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 10 W (pat) 13/05)) ===== siehe auch ===== IntPatÜG -> [[Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit]] \\ Setzt internationale Patentabkommen in deutsches Recht um und regelt deren Anwendung in Deutschland. EP Jahresgebühren -> [[EP:Jahresgebühren|Jahresgebühren für die europäische Anmeldung]] \\ §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\