====== internationaler recherchenbericht ====== **Art. III § 7 IntPatÜG** Liegt für die internationale Anmeldung ein internationaler Recherchenbericht vor, so ermäßigt sich die nach § 44 Abs. 3 des Patentgesetzes zu zahlende Gebühr für die Prüfung der Anmeldung in gleicher Weise, wie wenn beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag nach § 43 Abs. 1 des Patentgesetzes gestellt worden wäre. Eine Ermäßigung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der internationale Recherchenbericht für Teile der Anmeldung nicht erstellt worden ist. ===== siehe auch ===== IntPatÜG, Art. III -> [[Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit#Art. III Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag|Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag]] \\ Setzt Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in Deutschland um.