====== Internationale Recherchebehörde ====== **Art. III § 3 IntPatÜG** Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt bekannt, welche Behörde für die Bearbeitung der bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen als Internationale Recherchebehörde bestimmt ist. ===== siehe auch ===== IntPatÜG, Art. III -> [[Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit#Art. III Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag|Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag]] \\ Setzt Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in Deutschland um.