====== Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift ======
**§ 81 (5) S. 1 PatG**
Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
§ 81 (5) S. 2 PatG -> [[Gründe der Nichtigkeitsklage]]
§ 81 (1) PatG -> [[Nichtigkeitsverfahren]] \\
§ 81 (2) PatG -> [[Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage]] \\
§ 81 (3) PatG -> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]] \\
§ 81 (4) PatG -> [[Form der Nichtigkeitsklage]] \\
§ 81 (6) PatG -> [[Sicherheitsleistung]] \\
-> [[Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens]]
Nach § 81 Abs. 5 PatG muss die Klage den [[Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens|Streitgegenstand]] bezeichnen. Hierzu gehört, dass eindeutig erkennbar sein muss, aufgrund welcher [[Nichtigkeitsgründe]] das Patent angegriffen wird.((BPatG, Entsch. v. 12. November 2013 - 4 Ni 53/11 (EP); m.V.a. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsver-fahren, 4. Auflage, RdNr. 106))
Durch die Stellung des Antrags beschränkt der Nichtigkeitskläger den Prüfungsgegenstand. Der Begriff des Streitgegenstands weicht von dem des Zivilprozesses ab. Im Nichtigkeitsverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand aus den Anträgen und der Rechtskategorie des jeweiligen Nichtigkeitsgrundes, wobei jeder der Nummern des § 21 I PatG sowie § 22 PatG einen eigenen Nichtigkeitsgrund darstellen.((GRUR 1964, 18 – Konditioniereinrichtung))
Ferner muß die Klage
* eine eindeutige Bezeichnung von Kläger, Beklagten und Streitgegenstand; (§ 81 V PatG) enthalten. Zudem [[Verfahrensrecht:Sollvorschrift|sollte]] die Klageschrift
* einen bestimmten Antrag und
* Abschriften für die Gegenpartei beinhalten.
==== Frist für Ergänzungen ====
**§ 81 (5) S. 3 PatG**
Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
==== Angaben zum parallelen Verletzungsverfahren ====
**§ 81 (5) S. 4 PatG**
Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen
Streitwert sollen angegeben werden.
===== siehe auch =====
§§ 81 bis 85a PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\
§§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\