====== Inhalt der Berufungsschrift ====== § 110 (4) der [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die notwendigen Inhalte der Berufungsschrift. **§ 110 (4) PatG** Die Berufungsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. ===== siehe auch ===== § 110 PatG -> [[Berufung]] \\ Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.