====== Inhalt der Anmeldung ====== § 34 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, welche Inhalte eine Patentanmeldung enthalten muss. **§ 34 (3) PatG** Die Anmeldung muß enthalten: - den Namen des [[Anmelder|Anmelders]]; - einen [[Erteilungsantrag|Antrag auf Erteilung]] des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist; - einen oder mehrere [[Patentansprüche]], in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll; - eine [[Beschreibung]] der Erfindung; - die [[Zeichnungen]], auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen. § 10 PatV -> [[Beschreibung der Erfindung]] ===== siehe auch ===== § 34 PatG -> [[Patentanmeldung]] \\ Beschreibt die Anforderungen und den Prozess zur Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.