====== Informationspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts ====== **§ 26a (1) PatG** Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit über geistiges Eigentum und dessen Grenzen sowie über die Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte zu informieren. ===== siehe auch ===== § 26a (2) PatG -> [[Kooperation mit internationalen Ämtern]] PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] § 65a MarkenG -> [[Zusammenarbeit der Ämter]]