====== Informationspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts ====== § 26a des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Informationspflichten und die internationale Zusammenarbeit des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). § 26a (1) PatG -> [[Information der Öffentlichkeit]] \\ Das Amt informiert die Öffentlichkeit über Rechte des geistigen Eigentums und deren Schranken. § 26a (2) PatG -> [[Internationale Zusammenarbeit]] \\ Das Amt arbeitet mit internationalen Organisationen und Ämtern für geistiges Eigentum zusammen. ===== siehe auch ===== PatG, zweiter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Zweiter Abschnitt: Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsches Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.