====== Identifizierbarkeit der Erfindung ====== Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung((BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter)), ist durchwegs zum nationalen Patentrecht vor 1978 und zudem nicht zur Prüfung im [[Patentnichtigkeitsverfahren]], sondern in dem nicht vollständig übereinstimmenden Grundsätzen unterliegenden [[Erteilungsverfahren]] ergangen und zu dem seither geltenden nationalen Recht vom Bundesgerichtshof nicht übernommen worden. Dies gilt erst recht für das Europäische Patentübereinkommen und für dessen nationale Umsetzung (Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG). Sie ist im Hinblick auf die Neuregelung der Nichtigkeitsgründe im Rahmen der europäischen Harmonisierung auch nicht unbesehen auf das geltende Recht übertragbar.((BGH, Urt. v. 30. April 2009 - Xa ZR 156/04 - Sicherheitssystem; m.V.a. Melullis in Benkard, EPÜ, 2002, Rdn. 97 zu Art. 52 EPÜ; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, Rdn. 14 zu § 1 PatG; Bacher/Melullis in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 74b zu § 1 PatG)) Die Identifizierbarkeit kann im Patentnichtigkeitsverfahren dann von Bedeutung sein, wenn ihr Fehlen der [[Ausführbarkeit der Erfindung|ausführbaren Offenbarung]] der Erfindung entgegensteht. Dies ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn für den Aussagegehalt der geschützten Lehre verschiedene Interpretationsmöglichkeiten bleiben. In einem solchen Fall muss zunächst geklärt werden, welche Auslegung die zutreffende ist [-> [[Auslegung der Patentansprüche]]].((BGH, Urt. v. 30. April 2009 - Xa ZR 156/04 - Sicherheitssystem; m.V.a. BGHZ 156, 179, 186 - blasenfreie Gummibahn I)) In dieser Auslegung ist der Patentanspruch sodann der Beurteilung auf [[Patentfähigkeit]] zugrunde zu legen. Ob das Patent in dieser Auslegung die Erfindung ausführbar offenbart, bedarf sodann der Prüfung im Einzelfall. Soweit die Unklarheit lediglich einen Verstoß gegen Art. 84 Satz 2 EPÜ begründet, ohne dadurch zugleich der [[Ausführbarkeit der Erfindung|Ausführbarkeit]] entgegenzustehen, füllt dies für sich keinen der gesetzlich vorgesehenen [[Nichtigkeitsgründe]] aus. ===== siehe auch ===== * [[Ausführbarkeit der Erfindung]]