====== Höhe der Gebühren ====== § 2 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] legt fest, dass die Gebühren für Verfahren nach einem [[Gebührenverzeichnis]] erhoben werden und regelt die spezifische Gebührenbemessung im Verfahren vor dem [[Bundespatentgericht]], insbesondere anhand des [[Streitwert|Streitwerts]]. § 2 (1) PatKostG -> [[Gebühren]] \\ Bestimmt, dass die Gebühren nach dem in der Anlage zum Gesetz enthaltenen Gebührenverzeichnis erhoben werden. § 2 (2) PatKostG -> [[Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht]] \\ Regelt, dass die Gebühren für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht nach dem Streitwert bemessen werden. ===== siehe auch ===== PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.