====== Hinweise Dritter zum Stand der Technik ====== § 43 (3) S. 2 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erlaubt Dritten, Hinweise zum Stand der Technik zu geben. **§ 43 (3) S. 2 PatG** Jedermann ist berechtigt, dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] Hinweise zum [[Stand der Technik]] zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten. ===== siehe auch ===== § 43 PatG -> [[Recherche]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.