====== Hinweise Dritter zum Stand der Technik ====== **§ 43 (3) S. 2 PatG** Jedermann ist berechtigt, dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] Hinweise zum [[Stand der Technik]] zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten. ===== siehe auch ===== § 43 PatG -> [[Recherche des Patentamts]]