====== Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren ====== § 83 (1) PatG regelt, dass das Patentgericht die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hinweist. § 83 (1) S. 1 PatG -> [[Hinweis auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte]] \\ Das Patentgericht weist die Parteien auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin. § 83 (1) S. 2 PatG -> [[Frist für den Hinweis]] \\ Der Hinweis soll innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung erfolgen. § 83 (1) S. 3 PatG -> [[Übermittlung des gerichtlichen Hinweises an ein anderes Gerichte]] \\ Der Hinweis wird auch dem anderen Gericht übermittelt, wenn eine Patentstreitsache anhängig ist. § 83 (1) S. 4 PatG -> [[Frist für schriftliche Stellungnahme]] \\ Das Patentgericht kann eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme setzen. § 83 (1) S. 5 PatG -> [[Fristablauf gemäß § 82]] \\ Der Hinweis darf nicht vor Ablauf der Frist nach § 82 erfolgen, wenn keine Frist gesetzt wird. § 83 (1) S. 6 PatG -> [[Berücksichtigung verspäteter Stellungnahmen]] \\ Verspätete Stellungnahmen müssen nicht berücksichtigt werden. § 83 (1) S. 7 PatG -> [[Entbehrlichkeit des Hinweises]] \\ Ein Hinweis ist nicht erforderlich, wenn die Gesichtspunkte offensichtlich sind. § 83 (1) S. 8 PatG -> [[Ergänzende Anwendung der Zivilprozessordnung]] \\ § 139 der Zivilprozessordnung ist ergänzend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 83 PatG -> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]] \\ Das Patentgericht weist die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen.