====== Hinterlegung von Mikroorganismen ====== Für den Patentschutz eines neuen Mikroorganismus als solchen kann die Möglichkeit einer [[Wiederholbarkeit der Erfindung|wiederholbaren Neuzüchtung]] durch Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des Mikroorganismus ersetzt werden.((BGH 12.02.1987 X ZB 4/86 "Tollwutvirus"*; Abweichung von BGHZ 52, 74 - Rote Taube 1; 64, 101 - Bäckerhefe 2; BGH in GRUR 1978, 162 - 7-chlor-6-demethyltetracyclin; 1981, 263 - Bakterienkonzentrat)) Eine Hinterlegung von Mikroorganismen ist dann nicht erforderlich, wenn die Anmelderin einen nacharbeitbaren Weg aufzeigt, wie der zu verwendende Mikroorganismus erzeugt oder beschafft werden kann, ohne dass der Fachmann genötigt ist, ihn unter erfinderischem Aufwand selbst zu erzeugen. Vektoren, wie zB Plasmide, müssen nicht hinterlegt werden, wenn entweder ein wiederholbares Herstellungsverfahren oder eine vollständige Sequenz angegeben wird.((BpatG, Beschl. v. 23.06.2003, 14 W (pat) 40/02)) ===== siehe auch ===== * [[Ausführbarkeit der Erfindung]]