====== Hinterlegung von biologischem Material ====== **§ 34 (8) PatG** Das [[wpde>Bundesministerium der Justiz]] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von [[biologisches Material|biologischem Material]], den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. ===== siehe auch ===== * [[Biologisches Material]]