====== Hilfsmitglieder ====== ** § 26 (4) PatG** Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der [[Präsident]] des [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamts]] Personen, welche die für die [[Mitglieder des Patentamts|Mitglieder]] geforderte Vorbildung haben (Absatz 1 und 2), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Patentamts beauftragen (__Hilfsmitglieder__). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder. § 26 (1) PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\ § 26 (2) PatG -> [[patentrecht:Mitglieder des Patentamts]] \\ § 26 (3) PatG -> [[patentrecht:Technische Mitglieder des Patentamts]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\