====== Herausgabe des Verletzergewinns ====== **§ 139 (2) S. 2 PatG** Bei der Bemessung des Schadensersatzes [§ 139 (2) S. 1 PatG -> [[Schadensersatzanspruch]]] kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat [-> [[Privatrecht:Verletzergewinn]]], berücksichtigt werden. **§ 139 (2) PatG -> [[Schadensersatzanspruch]]**: \\ § 139 (2) S. 1 PatG -> [[Verschulden der Patentverletzung]] \\ § 139 (3) S. 3 PatG -> [[Lizenzanalogie]] \\ § 139 (1) PatG -> [[Unterlassungsanspruch]] \\ § 139 (3) PatG -> [[Beweislast bei Verfahrensprodukten]] \\ -> [[Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns]] \\ -> [[Überprüfung der Schätzung des Verletzergewinns durch das Revisionsgericht]] \\ -> [[Herausgabe von weitergehendem Gewinn]] \\ -> [[Rechtmäßiges Alternativverhalten]] \\ Bei der Berechnung der Entschädigung wegen [[Patentverletzung]] nach der Herausgabe des Verletzergewinns handelt es sich um eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Art der Berechnung, die dahin geht, dass der Verletzte, wenn die in § 139 PatG [-> [[Schadensersatzanspruch]]] bestimmten Voraussetzungen für den Schadensersatzanpruch wegen Patentverletzung gegeben sind, vom Verletzer auch die Herausgabe des von diesem durch die Patentverletzung erzielten Gewinns verlangen kann.((st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 - Flaschenträger)) Der Schutzrechtsverletzer ist verpflichtet, den durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn vollständig insoweit, aber auch nur insoweit herauszugeben, als er auf der Benutzung des immateriellen Schutzguts beruht.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 - Flaschenträger)) Dass ermittelt werden muss, inwieweit der Verletzergewinn auf der Rechtsverletzung beruht, ist in denjenigen Fällen offensichtlich, in denen der geschützte Gegenstand nur eine Einzelheit des in den Verkehr gebrachten größeren Gegenstands betrifft. In einem solchen Fall kann regelmäßig jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der erzielte Gesamtgewinn gerade auf der Benutzung des Schutzrechts beruht. Aber auch wenn der in den Verkehr gebrachte Gegenstand insgesamt vom Schutzrecht erfasst und durch dieses jedenfalls mitgeprägt wird, beruht der erzielte Gewinn nicht notwendigerweise nur auf der Benutzung des verletzten Immaterialgüterrechts. So ist für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes regelmäßig nicht nur die ästhetische Gestaltung, sondern auch die technische Funktionalität von Bedeutung. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der durch die identische Nachahmung eines urheberrechtlich geschützten Gebrauchsgegenstandes erzielte Gewinn in vollem Umfang darauf beruht, dass jeder Kaufentschluss und damit der gesamte Gewinn allein durch das imitierte Aussehen und nicht durch andere wesentliche Umstände wie etwa die technische Funktionalität oder den niedrigen Preis verursacht worden ist.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 - Flaschenträger; m.V.a. BGHZ 181, 98 Rn. 45 - Tripp-Trapp-Stuhl)) Entsprechendes gilt für die Benutzung einer patentgeschützten technischen Lehre: Neben den technischen Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung können hier die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualitätserwartungen, der Preis und andere vom Patent unabhängige Faktoren die Marktchancen beeinflussen.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 - Flaschenträger)) In welchem Umfang der erzielte Gewinn auf die Schutzrechtsverletzung zurückzuführen ist, lässt sich regelmäßig - zumindest mit praktisch vertretbarem Aufwand - nicht genau ermitteln, sondern nur abschätzen [-> [[Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns]]] \\ . Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht im Sinne adäquater Kausalität zu verstehen. Vielmehr ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 - Flaschenträger; m.V.a. BGHZ 181, 98 Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl)) ===== siehe auch ===== §§ 139 bis 142a PatG -> [[Rechtsverletzungen]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ Privatrecht -> [[Privatrecht:Verletzergewinn]] \\