====== Heranziehung eines Sachverstaendigen zu den Beratungen in den Patentabteilungen ====== ** § 27 (7) PatG ** Zu den Beratungen in den [[Patentabteilungen]] können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen. ===== siehe auch ===== * [[Sachverständiger]]