====== Hemmung der Fristenläufe nach Verfahrenskostenhilfeantrag ====== **§ 134 PatG** Wird das [[Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe]] nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen [[Fristen|Frist]] eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt. ===== siehe auch ===== §§ 129 bis 138 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\