====== Hauptanspruch ====== **§ 9 (4) PatV** Im ersten [[Patentanspruch]] (Hauptanspruch) sind die wesentlichen [[Merkmale der Erfindung]] anzugeben. § 14 S. 1 PatG -> [[Patentansprüche]] \\ § 9 (1) PatV -> [[Ein- und zweiteilige Patentansprüche]] \\ § 9 (2) PatV -> [[Zweiteilige Anspruchsfassung]] \\ § 9 (3) PatV -> [[Merkmalsgliederung]] \\ § 9 (5) PatV -> [[Nebenansprüche]] \\ § 9 (6) PatV -> [[Unteransprüche]] \\ § 9 (7) PatV -> [[Nummerierung der Patentansprüche]] \\ § 9 (8) PatV -> [[Keine Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung in den Patentansprüchen|Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung]] \\ § 9 (9) PatV -> [[Bezugszeichen]] \\ § 9 (10) PatV -> [[Einreichung der Patentansprüche in elektronischer Form]] \\ Der Hauptanspruch muß keine vollständige Lehre zum technischen Handeln angeben. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Angaben, die der Fachmann zur [[Ausführbarkeit der Erfindung|Ausführung der Erfindung]] benötigt, nicht im Hauptanspruch enthalten sein, es genügt vielmehr, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben.((BGH GRUR 2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II mwNachw; BGH GRUR 2004, 47 – blasenfreie Gummibahn I m.w.N)) Es ist auch unschädlich ist, wenn die Merkmale des Anspruchs 1 zwar allgemein und breit gefasst sind, so dass viele Aspekte und Realisierungen darunter fallen, wenn der Fachmann aber weiß, wie diese zu verwirklichen sind.((BPatG, Beschl. v. 26.04.2005 – 23 W (pat) 330/03; ebenso bereits BPatG, Beschl. v. 30.07.2003 – 20 W (pat) 305/02 – Frühestmöglicher Auslösezeitpunkt)) ==== Wesentliche Merkmale der Erfindung ==== Der Anmelder oder Patentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen.((BGH, Entscheidung vom 16.10.2007 - X ZR 182/04; m.V.a BGH, Urt. v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, 319 - Koksofentür)) Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war.((BGH, Entscheidung vom 16.10.2007 - X ZR 182/04; m.V.a. BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; BGH, Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren)) ===== siehe auch ===== §§ 3 bis 14 PatV -> [[Patentanmeldung|Patentanmeldungen]] (PatG); [[Patentverfahren]] \\ PatV -> [[Patentverordnung]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\