====== Gutgläubiger Erwerb ====== § 8 S. 5 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Ausnahme von den Fristen bei nicht gutgläubigem Erwerb. **§ 8 S. 5 PatG** Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war. ===== siehe auch ===== § 8 PatG -> [[Vindikation]] \\ Regelt die Ansprüche des Berechtigten, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet wurde.