====== Gutachten und Auskünfte des Patentamts ====== § 29 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Verpflichtungen und Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Bezug auf die Abgabe von Gutachten und die Erteilung von Auskünften. § 29 (1) PatG -> [[Gutachten auf Ersuchen der Gerichte]] \\ Das Patentamt muss auf Ersuchen der Gerichte Gutachten zu Patentfragen abgeben, wenn abweichende Gutachten vorliegen. § 29 (2) PatG -> [[Beschränkung der Gutachtenerstellung]] \\ Das Patentamt darf ohne Genehmigung keine Gutachten außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises abgeben. § 29 (3) PatG -> [[Auskünfte zum Stand der Technik]] \\ Das Justizministerium kann bestimmen, dass das Patentamt Auskünfte zum Stand der Technik erteilt. ===== siehe auch ===== PatG, zweiter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Zweiter Abschnitt: Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsches Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.