====== Gutachten auf Ersuchen der Gerichte ====== § 29 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Verpflichtung des Deutschen Patent- und Markenamts, auf Ersuchen der Gerichte Gutachten abzugeben. **§ 29 (1) PatG** Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen. ===== siehe auch ===== § 29 PatG -> [[Gutachten und Auskünfte des Patentamts]] \\ Beschreibt die Verpflichtungen und Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Bezug auf die Abgabe von Gutachten und die Erteilung von Auskünften.