====== Gründe für den Widerruf des Patents ====== § 21 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Gründe, aus denen ein Patent widerrufen werden kann. § 21 (1) Nr. 1 PatG -> [[Widerruf wegen mangelnder Patentfähigkeit]] \\ Ein Patent wird widerrufen, wenn der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist. § 21 (1) Nr. 2 PatG -> [[Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit]] \\ Ein Patent wird widerrufen, wenn es die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. § 21 (1) Nr. 3 PatG -> [[Widerruf wegen widerrechtlicher Entnahme]] \\ Ein Patent wird widerrufen, wenn der wesentliche Inhalt des Patents ohne Einwilligung von einem anderen entnommen wurde. § 21 (1) Nr. 4 PatG -> [[Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung]] \\ Ein Patent wird widerrufen, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Der Widerruf eines Patents kann nur auf die in § 21 (1) PatG genannten [[Widerrufsgründe]] gestützt werden. Andere Mängel des Anmeldeverfahrens stellen keinen Grund zum Widerruf des Patents dar. Jeder der abschließend im Gesetz aufgeführten Widerrufsgründe hat im Falle seiner Geltendmachung den Charakter eines selbstständigen Angriffsmittels.((BGH, Beschluß vom 12. 9. 2000 - X ZB 16/99 - Abdeckrostverriegelung)) Eine Entscheidung ist unvollständig in der Begründung (Begründungsmangel i.S. des § 100 III Nr. 6 PatG) u.a. dann, wenn von mehreren geltend gemachten ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das selbstständigen Charakter hat, bei der Begründung übergangen ist.((BGH, Beschluß vom 12. 9. 2000 - X ZB 16/99 - Abdeckrostverriegelung; BGH, Beschluss vom 19.05.1999 - X ZB 13/98 - "Zugriffsinformation")) Aus prozesswirtschaftlichen Gründen braucht auf ein selbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel jedoch nicht gesondert eingegangen zu werden, wenn es auch bei seiner Berücksichtigung zu keiner anderen Entscheidung führen könnte.((vgl. zu der entspr. Bestimmung des § 551 Nr. 7 ZPO, BGH, NJW-RR 1991, 194 = FamRZ 1991, 322 [323]; GRUR 1977, 666 [667] = LM § 1 UWG Nr. 304 - Einbauleuchten, jew. m.w. Nachw.)) Wenn auch nicht durch die Formel eines Beschlusses eine Beschwer vorliegt, so kann doch durch die Gründe der Entscheidung eine materielle Beschwer vorliegen.((BGH, Beschluß vom 12. 9. 2000 - X ZB 16/99 - Abdeckrostverriegelung)) Beispielsweise dann, wenn ein Patent im Einspruchsverfahren wegen mangelnder Patentfähigkeit widerrufen wird, die Einsprechende aber den Widerrufsgrund der [[widerrechtliche Entnahme|widerrechtlichen Entnahme]] geltend gemacht hat und damit um ihr [[Nachanmelderecht]] gebracht wird. In diesem Fall liegt zwar eine Beschwer vor, eine Beschwerde wäre aber trotzdem unbegründet, da die fehlende Schutzfähigkeit des Streitpatents ausdrücklich als Einwand gegen eine widerrechtliche Entnahme zulässig ist. -> [[Beschränkung des Patents]] \\ ===== siehe auch ===== § 21 PatG -> [[Widerruf des Patents]] \\ Beschreibt die Gründe und Folgen des Widerrufs eines Patents.