====== Glaubhaftmachung der Zeichnungsbefugnis ====== **§ 4 (7) PatV** Unterzeichnen Angestellte für ihren [[Anmelder|anmeldenden]] Arbeitgeber, so ist die __Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu machen__; auf beim [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen. ===== siehe auch ===== § 34 (3) Nr. 2 PatG -> [[Erteilungsantrag]] \\