====== Gewerbliche Anwendbarkeit von Gensequenzen ====== § 1a (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Beschreibung der gewerblichen Anwendbarkeit von Gen-Sequenzen in der Anmeldung. **§ 1a (3) PatG** Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfüllten Funktion beschrieben werden. ===== siehe auch ===== § 1a PatG -> [[Biotechnologische Erfindungen]] \\ Regelt die Patentierbarkeit von Bestandteilen des menschlichen Körpers und von biologischem Material.